News
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Sonntag, August 04, 2024
Im Jahr 2023 steigt im Baselbiet der Anteil von Bio-Betrieben in der Landwirtschaft auf 19,3%. Jedoch hat die Zahl aller Landwirtschaftsbetriebe um sechs Betriebe (resp. 0,7%) abgenommen. Das ist ein neuer Tiefststand für den Kanton Basel-Landschaft. (ch)
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Freitag, August 02, 2024
Der Energieverbrauch im Kanton Basel-Landschaft hat sich in den Jahren 2020-2022 um 2,7% reduziert. Einen grossen Einfluss hatte das Erdgas, dessen Verbrauch sich um 17,1% reduzierte. Diese Reduktion lässt sich auf die Energiekrise im Jahr 2022 zurückführen. Ein weiterer wichtiger Faktor für die Abnahme des Energieverbrauchs ist die Photovoltaik. (lbe)
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Dienstag, März 19, 2024
"Demilitarisierung statt Aufrüstung" lautet das Motto des diesjährigen Ostermarschs. Am Ostersonntag in Bern wird die langjährige Tradition fortgesetzt.(lh)
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Leserbriefe
Brauchtumsfeuer töten viele Igel
Brauchtumsfeuer schaden nicht nur der Umwelt, sondern bedeuten oft auch viel Tierleid. Kleintiere wie beispielsweise Igel und Reptilien suchen Schutz unter dem Holzhaufen, wenn diese schon Tage vor dem Anzünden aufgehäuft werden. Wird der Holzhaufen dann angezündet, können die Tiere nicht mehr flüchten, weil um den Haufen herum Menschen stehen. So rufen Tierschutzverbände auch immer dazu auf, erst am „Feiertag“ das Holz auf einem Haufen zu schichten. Oder eben ganz darauf zu verzichten.
(Name der Redaktion bekannt)
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19.11.2023
Banntage ohne Geböller
Die Bannumgehung im Baselbiet geht aus einer Zeit hervor, als es keine schriftlichen Aufzeichnungen über die Gemeindegrenzen gab. Die Kontrolle der Grenzsteine, welche die Grenze zur Nachbargemeinde markierten, war Pflicht für alle männlichen Einwohner einer Gemeinde. Unter den Gemeinden gab es oft Feindseligkeiten. Es bestand auch immer die Furcht, der Nachbar könnte die Grenzsteine verschieben. Das Schiessen mit Vorderlader-Gewehren und Pistolen bei der Bannumgehung dienten der Abschreckung.
Gesetzesgrundlage
Das Schiessen am Banntag war im Schiessgesetz von 1852 geregelt. Innerhalb der Siedlung war es verboten zu schiessen, da es immer wieder zu schweren Unfällen kam. Wenn trotzdem in der Siedlung geschossen wurde, war es mehr geduldet als erlaubt. So war also das Schiessen im Siedlungsgebiet eigentlich bis Mai 1998 verboten. Mit der Aufhebung des Schiessgesetzes im Mai 1998 und der Inkraftsetzung der Verordnung über das Schiessen am Banntag im Dezember des gleichen Jahres wurde es den Gemeinden überlassen, wie sie das Schiessen an Banntagen regeln wollen. Das Subsidiaritätsprinzip, welches in der Kantonsverfassung verankert ist, gewährt den Gemeinden viel Autonomie in ihren Aufgaben. In der Kantonsverfassung (§92) steht sinngemäss aber auch, dass Kanton und Gemeinden gemeinsam für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sorgen sowie Menschen, Tiere und Pflanzen vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen und den Lärm eindämmen (§ 112, Absatz 2 und 3). Das Sprengstoffgesetz verbietet Sprengmittel zu Vergnügungszwecken. Die Kantone können es ausnahmsweise für Brauchtum erlauben (Art.15, Abs.5).
Praxis
Viele Baselbieter Gemeinden führen einen Banntag ohne Schiesserei durch. Andere traditionelle Elemente, wie die Bannumgehung in mehreren Rotten, das Fahnentragen, das Musizieren, gemeinsames Essen und Gottesdienst sind weitere mögliche Elemente eines Banntages. In vielen Gemeinden ist der Banntag ein geselliger Anlass in der Natur, gemeinsam mit anderen Leuten.
Einige Gemeinden kennen das Schiessen am Banntag. In diesen Gemeinden bestehen oft besondere Weisungen dazu. Dabei gibt es grosse Unterschiede. Einen Sicherheitsabstand zu Personen kennen Gelterkinden, Zunzgen und Reigoldswil. Dieser beträgt zu Personen 30m resp. 20m. Zu Tierweiden und Höfen 100m. Liestal kennt keinen solchen Sicherheitsabstand. Das Schiessen innerorts ist in manchen Gemeinden verboten, so in Niederdorf und Reigoldswil. Auch die Dauer des Schiessens ist sehr unterschiedlich. Sie beträgt in Liestal innerorts über zwei Stunden, in Zunzgen sieben Stunden. In Füllinsdorf ist das Schiessen innerorts wie ausserorts von 6 - 20 Uhr erlaubt.
Wann findet der Banntag statt
Nicht alle Gemeinden haben den Banntag an Auffahrt. In Sissach ist der Banntag am Samstag vor Auffahrt, in Liestal am Montag vor Auffahrt, in Hersberg, Zunzgen, Gelterkinden an Auffahrt. Das führt dazu, dass sich der Schiesslärm in einem grösseren Gebiet über mehrere Tage hinzieht. Da diese Gemeinden gemeinsame Grenzen haben, kommt es zu Mehrfahrbelastungen der Einwohner/-innen und der Umwelt.
Auswirkungen auf Menschen und Tiere
Menschen und Tiere sind gleichermassen betroffen. Die Einwohner/-innen von Hersberg sind dreimal vom Schiesslärm betroffen. Am Samstag durch Sissach, am Montag durch Liestal, an Auffahrt durch Hersberg. Die Tiere werden ebenfalls über mehrere Tage gestresst.
Dabei ist Hauptbrut- und Setzzeit (1. April bis 31. Juli). Wildtiere werden durch den Schiesslärm im Wald und auf der Flur übermässig gestört (Jagdgesetz, § 12). Da der Gemeindebann durch mehrere Rotten (Liestal vier Rotten, Sissach drei Rotten) gleichzeitig umgangen wird, wirkt er wie eine Treibjagd. Im Siedlungsgebiet sind v.a. Vögel und Haustiere durch das Schiessen nach oben in die Luft betroffen, befinden sich unter den Dächern meist Höhlenbrüter am Brüten.
Fotos
Auf den folgenden Fotos vom Banntag in Liestal und Sissach sieht man deutlich, wie verschreckte Teilnehmer/-innen mit den Händen Ihre Ohren zuhalten. Man sieht auch Kinder ohne Gehörschutzschalen in nächster Nähe zu schiessenden Schützen, was ein erhebliches Risiko eines Gehörschadens birgt.
Und sollen die Kinder auf der ganzen Wanderung Gehörschutzschalen tragen müssen, keinen Vogel pfeifen hören, sich nicht mit anderen Kindern austauschen können? Wollen wir das den Kindern wirklich antun? Viele Kinder, welche an einem Banntag ohne Schiesslärm teilnehmen, kommen entspannt nach Hause. Viele, welche am Banntag mit Schiesslärm teilnehmen, sind nach der Rückkehr frustriert und gehen künftig lieber in den Europapark als an einen Banntag.
Die Fotos zeigen auch, dass das Schiessen am Banntag gegen den Grundsatz der öffentlichen Ruhe und Ordnung verstösst. Jede Person wäre angehalten, die öffentliche Ordnung zu respektieren, die Sicherheit zu gewährleisten und bei allen Tätigkeiten auf Nachbarschaft, Drittpersonen, Natur und Umwelt Rücksicht zu nehmen (Polizeireglement Sissach §3 Abs.1).
Fazit
Die Petentinnen und Petenten sind der Auffassung, die historische Bedeutung des Banntagschiessens rechtfertigt in der heutigen Zeit mit völlig anderen Anforderungen das Fortsetzen dieses Brauches nicht. Das Schiessen hat neben der Wahrung der Tradition keinen Nutzen. Im Gegenteil: Das Schiessen ist für viele Einwohner/-innen lästig und kann erheblichen Schaden anrichten. Der Kanton hat hier das Recht und die Pflicht, übergeordnet für den ganzen Kanton das Schiessen am Banntag zum Schutz von Mensch und Umwelt zu verbieten.
Marielouise Rentsch
Vorstand Grüne-Unabhängige