Grüne-Unabhängige

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News

  • Dienstag, März 19, 2024

    Ostermarsch als Friedenszeichen

    "Demilitarisierung statt Aufrüstung" lautet das Motto des diesjährigen Ostermarschs. Am Ostersonntag in Bern wird die langjährige Tradition fortgesetzt.(lh)

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  • Freitag, November 24, 2023

    Verfahrensbeschleunigung

    Die Energieversorgung im Kanton Basel-Landschaft ist noch immer stark von fossilen Energien und vom Ausland abhängig. Die Produktion erneuerbarer Energie ist für die Versorgungssicherheit notwendig. Jedoch werden solche Projekte aufgrund der aktuellen Bewilligungsverfahren (mehrstufige Planungsprozesse, mehrfache Einsprachemöglichkeiten) derzeit nicht selten verzögert, verteuert oder sogar verunmöglicht. (ch)

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  • Donnerstag, Oktober 12, 2023

    Unterschriften jetzt einsenden

    Die Unterschriftensammlung der eidgenössischen Feuerwerksinitiative "Für eine Einschränkung von Feuerwerk" läuft in den nächsten Tagen ab. Es fehlen noch einige Unterschriften, die wir bis mitte der kommenden Woche sammeln müssen. Wir freuen uns, wenn Sie die Initiative unterschreiben und den Unterschriftenbogen bis am 17. Oktober zusenden.

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Leserbriefe

Brauchtumsfeuer töten viele Igel

Brauchtumsfeuer schaden nicht nur der Umwelt, sondern bedeuten oft auch viel Tierleid. Kleintiere wie beispielsweise Igel und Reptilien suchen Schutz unter dem Holzhaufen, wenn diese schon Tage vor dem Anzünden aufgehäuft werden. Wird der Holzhaufen dann angezündet, können die Tiere nicht mehr flüchten, weil um den Haufen herum Menschen stehen. So rufen Tierschutzverbände auch immer dazu auf, erst am „Feiertag“ das Holz auf einem Haufen zu schichten. Oder eben ganz darauf zu verzichten.

(Name der Redaktion bekannt)
 
 
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Die Grünen-Unabhängigen arbeiten in Bildungsfragen eng mit dem Komitee Starke Schule beider Basel zusammen.
 

Fragestunde R. Werthmüller

21.10.2021

2. Regina Werthmüller: Sekundarschule Reinach futiert sich um Gesetzeslage

Kleidervorschriften an den Schulen greifen in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein und verletzen Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung, hält die Baselbieter Regierung am 16.09.2021 in der Fragestunde bei der Beantwortung der Anfrage 2021/521 im Landrat fest. Trainerhosen, Trägershirts, löchrige Jeans usw. dürfen nicht verboten werden. Nur wenige Tage nach der Veröffentlichung der rechtlichen Situation hat das Amt für Volksschulen (AVS) erfreulicherweise rasch reagiert und die Primar- und Sekundarschulen darüber informiert, dass derartige Kleidervorschriften nicht legitim sind. Erlaubt sind lediglich Verbote von Kleidung mit sexistischen, rassistischen und gewaltverherrlichenden Aufdrucken sowie wenn die Gesundheit gefährdet ist. In diesem Schreiben werden die Schulen aufgefordert, die jeweiligen Hausordnungen respektive Schulhausregelungen zu überprüfen und diese gegebenenfalls zu überarbeiten. Diverse Schulen des Kantons Basel-Landschaft, welche solche unzulässigen Kleidervorschriften im Schulprogramm oder in den Haus-regeln formuliert haben, sind der Bitte des AVS unverzüglich nachgekommen. Jedoch gibt es auch Ausnahmen: Die Sekundarschule Reinach futiert sich um die Gesetzeslage und hält an ihren offensichtlich illegalen Kleidervorschriften fest. Mindestens eine Lehrperson (Name bekannt) hat mehrfach Schüler/-innen aufgrund von Freizeithosen, die Jogginghosen ähneln, nach Hause geschickt und angewiesen die Kleidung zu wechseln. Dies mit der Begründung, dass die Kleiderordnung der Schule weiterhin Gültigkeit habe.

Brisant ist: Eine Schülerin musste ihre Kleidung während einer Projektprüfung wechseln, mit der Konsequenz, dass sie weniger Zeit für die Projektarbeit zur Verfügung hatte. Der Schülerin reichte nach dem Umziehen und der Rückkehr in die Schule die verbleibende Zeit nicht mehr aus, um die Arbeit fertig zu schreiben, was sich selbstredend auf die Note auswirkte. Folglich war die Strafe für das vermeintliche Missachten einer verfassungswidrigen Kleiderordnung eine schlechtere Note. Renitente Schüler/-innen verursachen in den Schulen viel Ärger. Nicht weniger mühsam sind je-doch Lehrpersonen und Schulleitungsmitglieder, welche sich selbstherrlich über Gesetze und Ver-fassung stellen. Bedenklich ist ihr Verhalten insbesondere deswegen, sollten doch gerade sie die demokratischen Gesetzesregeln konsequent einhalten und damit auch eine Vorbildfunktion für ihre Schützlinge im Klassenzimmer einnehmen.

 

Beantwortung der Fragen

Die Fragen werden von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beantwortet.

2.1. Frage 1: Wie beurteilt die Regierung den Zustand, dass einzelne Lehrpersonen in Kenntnis und Missachtung der Rechtsgrundlagen weiterhin Schüler/-innen generell nach Hause schicken, wenn sie beispielsweise mit Jogginghosen in ihren Unterricht kommen?

Der Regierungsrat geht davon aus, dass die Schulen die Aufforderungen des Amts für Volksschulen umsetzen und ihre Kleidervorschriften überprüfen und gegebenenfalls überarbeiten. Ob in einem konkreten Einzelfall eine Disziplinarmassnahme gegen eine Schülerin oder einen Schüler gerechtfertigt ist, muss zunächst von den zuständigen Behörden vor Ort, das heisst von der Schulleitung bzw. dem Schulrat, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände geprüft werden.

2.2. Frage 2: Welche Möglichkeiten haben a) die Schüler/-innen und b) die Erziehungs-berechtigten, um gegen derartige Verfehlungen an der Sekundarschule Reinach vorzugehen?

Die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, bei der Schulleitung eine aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die Lehrperson einzureichen (§ 43 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Basel-Landschaft [SGS 175]).

2.3. Frage 3: Unklar ist, ob die Lehrperson auf Weisung der Schulleitung gehandelt hat oder sich ihr Handeln auf stillschweigende Genehmigung der Schulleitung stützt. Kann eine aufsichtsrechtliche Beschwerde gegen die entsprechende Lehrperson und/oder die verantwortlichen Schulleitungsmitglieder zielführend sein, wenn die Sekundarschule Reinach auch weiterhin Schüler/-innen aufgrund ihrer Kleiderregeln nach Hause schickt?

Siehe Antwort auf Frage 1. Im Falle einer aufsichtsrechtlichen Anzeige wird es Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde sein, die Anzeige zu prüfen und nötigenfalls Massnahmen zu ergreifen. Aufsichtsbehörde über die Lehrpersonen ist die Schulleitung. Aufsichtsbehörde über die Schulleitung ist der Schulrat. Aufsichtsbehörde über den Schulrat ist die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion.

 

 

16.09.2021

 1. Regina Werthmüller-Tschopp: Kleidervorschriften an den obligatorischen Schulen

Im Bildungsgesetz 640 ist kein Passus zu finden, dass die obligatorischen Schulen (Primarstufe, Sekundarstufe 1) Kleidervorschriften festlegen dürfen.

Beantwortung der Fragen

Die Fragen werden von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion beantwortet.

1.1. Frage 1: Darf eine Schule der Primarstufe oder der Sekundarschule entgegen dem Willen der Erziehungsberechtigten oder der Schüler/-innen Kleidervorschriften erlassen, die weitergehen als das Verbot von rassistischer, sexistischer und militärischer Bekleidung? Gemeint sind beispielsweise folgende Vorschriften:

 Keine Jeanshosen mit Löchern

 keine Trainerhosen

Keine Jacke, auch wenn die Schüler/-innen aufgrund geöffneter Fenster kalt (Corona) haben

 Keine bauchfreien Oberteile

Keine Kleidung mit Camouflage-Muster

 

Kleidervorschriften an Schulen sind aus rechtlicher Sicht nur in einem sehr begrenzten Ausmass zulässig. Die Kleidung ist Teil des individuellen Ausdrucks. Kleidervorschriften an Schulen greifen in das Grundrecht der persönlichen Freiheit ein (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Einschränkungen sind deshalb nur dann zulässig, wenn die durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sind.

Denkbar sind daher Kleidervorschriften, die der Gesundheit und der Sicherheit der Schülerinnen und Schüler dienen sowie Vorschriften, die einen reibungslosen, ungestörten Unterricht gewährleisten sollen. Auch aus hygienischen Gründen sind Kleidervorschriften erlaubt. Zulässig sind z.B.

- Vorschriften zum Tragen von Schmuck, der im Turnunterricht eine Gefahr darstellt.

- Verbote von irritierender oder anstössiger Kleidung, beispielsweise von T-Shirts mit sexistischen, rassistischen, menschenverachtenden, gewalt- oder drogenverherrlichenden Symbolen oder Botschaften.

 

Mit der persönlichen Freiheit der Schülerinnen und Schüler nicht vereinbar ist hingegen ein generelles Verbot von Jeanshosen mit Löchern, von Trainerhosen, Trägershirts oder dergleichen. Allerdings sind hier die Grenzen zu anstössiger Kleidung fliessend. Tiefsitzende Hosen oder weite Ausschnitte können im Einzelfall ein Tragverbot rechtfertigen. Hier besteht ein Ermessen der Schule oder der einzelnen Lehrperson.

Verschiedene Schulen kennen trotzdem weitergehende Kleiderregeln. Diese Kleidervorschriften werden im Schulprogramm oder in der Hausordnung statuiert. Das Schulprogramm wird von der Schulleitung unter Beteiligung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents erarbeitet (§§ 74 und 77 des Bildungsgesetzes [SGS 640]). Der Schulrat muss das Schulprogramm genehmigen (§ 82 Bildungsgesetz).

Dies macht durchaus Sinn, selbst wenn eine bestimmte Kleidervorschrift im konkreten Fall rechtlich nicht durchsetzbar ist. Kleider machen Leute! Die Wirkung von Kleidern sollte an den Schulen regelmässig mit den Schülerinnen und Schülern und den Erziehungsberechtigten thematisiert werden. Dabei ist auch denkbar, gemeinsam Empfehlungen über unpassende und unangemessene Kleidung zu erarbeiten, um die Schülerinnen und Schüler entsprechend zu sensibilisieren.

Sofern die Kleidung bzw. die äusserliche Erscheinung von Schülerinnen und Schülern nicht sauber oder unpassend ist, sollten die Lehrpersonen zunächst das Gespräch mit den Betroffenen und deren Erziehungsberechtigen suchen und erst in einem zweiten Schritt Sanktionen aussprechen.

1.2. Frage 2: Falls Frage 1 mit Nein beantwortet wird: Machen sich Lehrpersonen strafbar, wenn sie Schüler/-innen die Teilnahme am Unterricht aufgrund der erwähnten Beispiele verweigern und sie nach Hause schicken?

Eine strafbare Handlung ist nicht ersichtlich.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob in einem solchen Fall der Bildungsanspruch der Schülerin oder des Schülers verletzt wird. Ein Unterrichtsausschluss stellt eine Disziplinarmassnahme dar, die ein ordnungswidriges Verhalten voraussetzt.